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BGBl. Nr. 435/1983

kundgemacht 30.08.1983 RIS↗
435. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften erlassen wurden
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. August 1983, mit der mehrere Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften erlassen wurden, geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 435/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 4 § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 435/1983 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch fünf Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.