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BGBl. Nr. 460/1983

kundgemacht 14.09.1983 RIS↗
460. Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern samt Anlagen
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachung BGBl. Nr. 460/1983× zu Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 30.07.1983 · idF BGBl. Nr. 460/1983 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Dieses übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünften Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die fünf Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.

Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 12 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt wird dieses übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.

Nach dem Inkrafttreten dieses übereinkommens übermittelt die Verwahrregierung seinen Wortlaut dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen.