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BGBl. Nr. 460/1983

kundgemacht 14.09.1983 RIS↗
460. Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern samt Anlagen
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachung BGBl. Nr. 460/1983× zu Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 30.07.1983 · idF BGBl. Nr. 460/1983 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Ein Vorbehalt nach Artikel 11 kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.