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BGBl. Nr. 460/1983

kundgemacht 14.09.1983 RIS↗
460. Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern samt Anlagen
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachung BGBl. Nr. 460/1983× zu Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 30.07.1983 · idF BGBl. Nr. 460/1983 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Alle Eintragungen in die Formblätter sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache geschrieben werden, die bei der Eintragung in das Personenstandsbuch, auf die sie sich beziehen, verwendet worden ist.