BGBl. Nr. 460/1983
460. Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern samt Anlagen
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Alle Eintragungen in die Formblätter sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache geschrieben werden, die bei der Eintragung in das Personenstandsbuch, auf die sie sich beziehen, verwendet worden ist.