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BGBl. Nr. 460/1983

kundgemacht 14.09.1983 RIS↗
460. Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern samt Anlagen
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachung BGBl. Nr. 460/1983× zu Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 30.07.1983 · idF BGBl. Nr. 460/1983 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die Auszüge sind mit dem Datum ihrer Ausstellung sowie mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen. Sie haben die gleiche Kraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge.

Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen.