BGBl. Nr. 460/1983
460. Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern samt Anlagen
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Die Auszüge sind mit dem Datum ihrer Ausstellung sowie mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen. Sie haben die gleiche Kraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates ausgestellten Auszüge.
Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen.