Absatz eins,Die Familienangehörigen eines Erwerbstätigen, der
- Litera abei einem Träger eines der beiden Vertragsstaaten versichert ist oder
- Litera beinen Leistungsanspruch gegen einen Träger eines der beiden Vertragsstaaten hat oder
- Litera ceinen Leistungsanspruch gegen einen Träger eines der beiden Vertragsstaaten hätte, wenn er in dem Gebiet wohnen würde, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,
erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnen, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, Sachleistungen, als ob der Erwerbstätige bei dem Träger ihres Wohnortes versichert wäre oder einen Leistungsanspruch gegen diesen hätte. Das Ausmaß und die Art und Weise der Leistungsgewährung richten sich nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften; ihre Dauer richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.