Absatz eins,Galten für einen Erwerbstätigen nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf Sterbegelder, die in anderen als den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorgesehen sind, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
BGBl. Nr. 515/1983
515. Zusatzabkommen zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN VOM 28. MAI 1971 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
Kapitel 5
Sterbegeld
Artikel 29
- Absatz 2,Stirbt ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten untersteht, oder ein Pensions- oder Rentenberechtigter oder ein Familienangehöriger im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.
- Absatz 3,Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger im Gebiet des anderen als des zuständigen Vertragsstaates befindet.
- Absatz 4,Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eintritt.