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BGBl. Nr. 515/1983

kundgemacht 28.10.1983 RIS↗
515. Zusatzabkommen zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN VOM 28. MAI 1971 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 515/1983× zu Soziale Sicherheit (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Frankreich) 19 § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.11.1983 · idF BGBl. Nr. 515/1983 Art. 29↗RIS↗

Kapitel 5
Sterbegeld

Artikel 29

  1. Absatz eins,Galten für einen Erwerbstätigen nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf Sterbegelder, die in anderen als den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorgesehen sind, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
  2. Absatz 2,Stirbt ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten untersteht, oder ein Pensions- oder Rentenberechtigter oder ein Familienangehöriger im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.
  3. Absatz 3,Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger im Gebiet des anderen als des zuständigen Vertragsstaates befindet.
  4. Absatz 4,Die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eintritt.