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BGBl. Nr. 515/1983

kundgemacht 28.10.1983 RIS↗
515. Zusatzabkommen zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
ZUSATZABKOMMEN ZUM ALLGEMEINEN ABKOMMEN VOM 28. MAI 1971 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 515/1983× zu Soziale Sicherheit (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Frankreich) 19 § 0↗RIS↗
Art. 39aneu
in Kraft ab 01.11.1983 · idF BGBl. Nr. 515/1983 Art. 39a↗RIS↗

Artikel 39a

  1. Absatz eins,Hat ein Träger eines Vertagsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2,Hat ein Fürsorgeträger des einen Vertragsstaates einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde.