BGBl. Nr. 524/1983
524. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinde Untertilliach
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 11. Oktober 1983 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinde Untertilliach
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