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BGBl. Nr. 542/1983

kundgemacht 17.11.1983 RIS↗Parlament↗
542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 542/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 19↗RIS↗

Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung

Artikel 19

  1. Absatz eins,Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat den anderen Vertagsstaat ersuchen, die Verfolgung wegen dieser strafbaren Handlung zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall von Amts wegen prüfen, ob die Stellung eines in Absatz eins, in Betracht gezogenen Ersuchens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden das Strafverfahren nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates durchführen. Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Gründet sich das Ersuchen um die Übernahme der Strafverfolgung auf eine vom Beschuldigten im ersuchenden Staat unter den Bedingungen des Artikel 13, Absatz 5, abgelegte falsche Zeugenaussage, so finden die strafrechtlichen Bestimmungen des ersuchten Staates in gleicher Weise Anwendung, als wäre die Aussage vor einem Gericht des ersuchten Staates abgelegt worden.