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BGBl. Nr. 542/1983

kundgemacht 17.11.1983 RIS↗Parlament↗
542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 542/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien) 9 § 0↗RIS↗
Art. 22aufgehoben
vorgesehen ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 224/1955 (kundgemacht am 06.12.1955) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22.

Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Durchführung von gerichtlichen Erhebungs- und Untersuchungshandlungen, wie die Vernehmung von beschuldigten Personen von Zeugen und Sachverständigen, den gerichtlichen Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen sowie die Übermittlung von Akten und Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben. Solche Akten und Gegenstände werden jedoch nur übermittelt, wenn sie sich im Gewahrsam der Behörden des ersuchten Staates befinden und nicht besondere Gründe entgegenstehen; sie sind so bald als möglich zurückzustellen.