wenn die beschuldigte Person im ersuchten Staat rechtskräftig freigesprochen worden ist oder wenn das Verfahren mangels ausreichender Beweise oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, endgültig eingestellt worden ist;
BGBl. Nr. 542/1983
542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Grundsatz ne bis in idem
Artikel 22
Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Tat vorläufig ab. Von solchen Maßnahmen wird jedenfalls dann abgesehen:
- Litera a
- Litera bwenn die erkannte Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstreckt worden ist oder wenn sie kraft Gesetzes oder wegen einer Begnadigung nicht mehr vollstreckt werden kann;
- Litera csolange die Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ganz oder teilweise ausgesetzt ist.