Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 542/1983

kundgemacht 17.11.1983 RIS↗Parlament↗
542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 542/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien) 9 § 0↗RIS↗
Art. 27aufgehoben
vorgesehen ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 224/1955 (kundgemacht am 06.12.1955) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27.

Auf Ersuchen werden die vertragschließenden Staaten einander im diplomatischen Wege Auskünfte über Eintragungen im Strafregister erteilen,

  1. Ziffer eins
    die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen;
  2. Ziffer 2
    die sich auf andere Personen beziehen, sofern gegen diese im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist und sie sich dort befinden.