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BGBl. Nr. 542/1983

kundgemacht 17.11.1983 RIS↗Parlament↗
542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 542/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 27↗RIS↗

Definitionen

Artikel 27

  1. Absatz eins,Gerichtliche Strafbarkeit im Sinne dieses Vertrages ist gegeben, wenn für die Verfolgung und Bestrafung der strafbaren Handlung
    1. Litera a
      in der Republik Österreich ein auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Strafsachen berufenes Gericht;
    2. Litera b
      in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ein Strafgericht
    zuständig ist.
  2. Absatz 2,Unter „Sprache des ersuchten Staates“ im Sinne dieses Vertrages ist für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache und für das ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische Sprache, die kroatische Schriftsprache, die slowenische oder mazedonische Sprache zu verstehen.
  3. Absatz 3,Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“:
    1. Litera a
      in der Republik Österreich jede die Freiheit beschränkende Maßnahme, die durch das Urteil eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird;
    2. Litera b
      in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Schutzaufsicht im Zusammenhang mit der bedingten Strafnachsicht, die nach dem Strafrecht der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehen sind.