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BGBl. Nr. 542/1983

kundgemacht 17.11.1983 RIS↗Parlament↗
542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 542/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien) 9 § 0↗RIS↗
Art. 28aufgehoben
vorgesehen ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 224/1955 (kundgemacht am 06.12.1955) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983 Art. 28↗RIS↗

Kosten.

Artikel 28.

  1. Absatz eins,Die anläßlich der Durchführung von Zustellungen und der Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Auskunfterteilung verursachten Kosten werden von dem vertragschließenden Staate getragen, in dessen Gebiet sie entstanden sind.
  2. Absatz 2,Auslagen, die infolge eines Ersuchens um Durchführung eines Sachverständigenbeweises oder um zeitweilige Überstellung einer Person, die sich im Gebiete des ersuchten Staates in Haft befindet, entstanden sind, werden jedoch von dem ersuchenden Staate ersetzt.