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BGBl. Nr. 542/1983

kundgemacht 17.11.1983 RIS↗Parlament↗
542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 542/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 7↗RIS↗

Übersetzungen

Artikel 7

  1. Absatz eins,Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich des Absatz 2,, nicht angeschlossen. Den Schriftstücken, die in Anwendung des Artikel 24, übermittelt werden, werden Übersetzungen nicht angeschlossen.
  2. Absatz 2,Den zuzustellenden Schriftstücken, insbesondere Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates angefertigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.