Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 542/1983

kundgemacht 17.11.1983 RIS↗Parlament↗
542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 542/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 8↗RIS↗

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Artikel 8

Bei der Erledigung eines Ersuchens um Rechtshilfe wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.