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BGBl. Nr. 543/1983

kundgemacht 18.11.1983 RIS↗Parlament↗
543. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes und des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Bundesgesetz vom 21. Oktober 1983, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz und das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 543/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) 1 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 59neu
in Kraft 01.01.1984 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 543/1983 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 Art. 1 § 59↗RIS↗

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Hat ein Landesinvalidenamt eine vom Einkommen (Paragraph 25,) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Rente oder Pension aus der Sozialversicherung auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Renten(Pensions)anfalles ergibt, wenn das Landesinvalidenamt innerhalb der im Absatz 2, bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Renten(Pensions)beträge wirksam.
  2. Absatz 2,Die Träger der Sozialversicherung haben bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens die Anspruchswerber zu befragen, ob sie eine Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls hat der Träger der Sozialversicherung das zuständige Landesinvalidenamt von der Einleitung des Renten(Pensions)feststellungsverfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Landesinvalidenamt hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend zu machen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1983,)