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BGBl. Nr. 546/1983

kundgemacht 18.11.1983 RIS↗
546. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 546/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 12↗RIS↗

Sonderfälle

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer Handlung, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer fünf Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer bedroht ist und wenn die Auslieferung die auszuliefernde Person wegen ihres Alters, wegen ihres seit langem bestehenden Aufenthaltes im ersuchten Staat oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.
  2. Absatz 2,Wird eine Auslieferung aus den Gründen des Absatz eins, nicht bewilligt, so wird der ersuchte Staat prüfen, ob gegen die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung ein Strafverfahren einzuleiten ist. Von dem Ergebnis dieser Prüfung und eines eingeleiteten Strafverfahrens ist der ersuchende Staat in Kenntnis zu setzen.