Absatz eins,Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird auch ohne besonderes Ersuchen die Ausfolgung von Gegenständen bewilligt:
- Litera adie als Beweismittel dienen können;
- Litera bdie von der auszuliefernden Person durch die strafbare Handlung oder durch die Verwertung der daher stammenden Gegenstände erlangt worden sind.