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BGBl. Nr. 546/1983

kundgemacht 18.11.1983 RIS↗
546. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 546/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 2↗RIS↗

Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind.
  2. Absatz 2,Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die wegen einer oder mehrerer der in Absatz eins, angeführten Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden ist, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden Maßnahme oder ihr zu vollstreckender Rest mindestens vier Monate beträgt. Die Auslieferung wird auch dann bewilligt, wenn mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen zu vollstrecken sind, deren Gesamtausmaß mindestens vier Monate beträgt.
  3. Absatz 3,Wird die Auslieferung nach Absatz eins, oder Absatz 2, bewilligt, so wird sie gleichzeitig oder nachträglich auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung von wegen solcher Handlungen verhängten Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen bewilligt, bei denen die in den genannten Absätzen festgesetzten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.