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BGBl. Nr. 546/1983

kundgemacht 18.11.1983 RIS↗
546. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 546/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 21↗RIS↗

Geschäftsweg

Artikel 21

  1. Absatz eins,Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.
  2. Absatz 2,Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen findet, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien statt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.