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BGBl. Nr. 546/1983

kundgemacht 18.11.1983 RIS↗
546. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 546/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 25↗RIS↗

Anbot der Auslieferung

Artikel 25

  1. Absatz eins,Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat begehrt werden kann, so können sie diese Person in vorläufige Auslieferungshaft nehmen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich unter Angabe von Zeit und Ort der Verhaftung auf dem in Artikel 24, Absatz 3, beschriebenen Weg zu verständigen.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, verständigte Vertragsstaat teilt unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Einlangens der Benachrichtigung von der Verhaftung mit, ob er ein Auslieferungsersuchen stellen wird. Das Auslieferungsersuchen muß innerhalb von 30 Tagen ab der Ankündigung des Auslieferungsersuchens gestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Haft wird aufgehoben, wenn innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist kein Auslieferungsersuchen angekündigt oder mitgeteilt wird, daß die Auslieferung nicht begehrt wird.
  4. Absatz 4,Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.