Absatz eins,Das Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder aus diesem abzuholen hat, ist berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der Übernahme der auszuliefernden Person die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um ihr Entweichen zu verhindern.
BGBl. Nr. 546/1983
546. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 30neu
Begleitpersonal
Artikel 30
- Absatz 2,Dem Begleitpersonal ist bei seiner Dienstverrichtung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates das Tragen der Dienstkleidung und das Mitführen der erforderlichen Dienstwaffen und Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe darf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.