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BGBl. Nr. 546/1983

kundgemacht 18.11.1983 RIS↗
546. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 546/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 31↗RIS↗

Übergabe von Gegenständen

Artikel 31

  1. Absatz eins,Gegenstände, deren Ausfolgung gemäß Artikel 18, bewilligt worden ist, werden, wenn möglich, gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben.
  2. Absatz 2,Die Übergabe von Gegenständen zum Zweck ihrer Ausfolgung an den Geschädigten kann mit Zustimmung des anderen Vertragsstaates bereits vor Bewilligung der Auslieferung erfolgen, wenn die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist.