Absatz eins,Soll eine Person in Durchführung einer Auslieferung von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, so bedarf es keiner ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im Artikel 19, Absatz eins, bezeichneten Unterlagen vorhanden ist, daß die durchzubefördernde Person nicht Staatsangehöriger des überflogenen Vertragsstaates ist, daß sie nicht wegen einer Handlung militärischen oder politischen Charakters verfolgt wird, daß keine wegen einer solchen Handlung verhängte Strafe oder ausgesprochene Maßnahme an ihr vollstreckt werden soll und daß kein Fall des Artikel 10, vorliegt.
BGBl. Nr. 546/1983
546. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 34neu
Durchlieferung im Luftweg
Artikel 34
- Absatz 2,Für den Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des überflogenen Staates hat eine Mitteilung nach Absatz eins, dieselben Wirkungen wie das im Artikel 24, vorgesehene Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft.