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BGBl. Nr. 546/1983

kundgemacht 18.11.1983 RIS↗
546. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 546/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 4↗RIS↗

Ablehnung der Auslieferung wegen Asyls oder wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen

Artikel 4

Die Auslieferung wird nicht bewilligt:

  1. Ziffer eins
    wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
  2. Ziffer 2
    wenn die Auslieferung mit Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.