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BGBl. Nr. 546/1983

kundgemacht 18.11.1983 RIS↗
546. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 546/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 5↗RIS↗

Politische strafbare Handlungen

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.
  2. Absatz 2,Eine strafbare Handlung gegen das Leben, einschließlich des Versuches und der Beteiligung daran, sowie jede andere strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.