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BGBl. Nr. 547/1983

kundgemacht 18.11.1983 RIS↗
547. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 547/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 12↗RIS↗

Überwachungsmaßnahmen

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Überwachung (Artikel eins, Absatz eins, Ziffer eins,) besteht einerseits in der Anordnung der nach dem Recht des Überwachungsstaates vorgesehenen Maßnahmen, die auf eine Besserung und Wiederanpassung der verurteilten Person an das Leben in der Gemeinschaft abzielen, und andererseits in der Beaufsichtigung ihrer Führung, um sicherzustellen, daß erforderlichenfalls der bedingte Aufschub der strafrechtlichen Sanktion widerrufen werden kann.
  2. Absatz 2,Bei der Anordnung der zur Überwachung erforderlichen Maßnahmen wird so weit wie möglich auf die im Urteilsstaat angeordneten Maßnahmen Bedacht genommen.
  3. Absatz 3,Die im Überwachungsstaat angeordneten Überwachungsmaßnahmen dürfen ihrer Art und Dauer nach in keinem Fall strenger sein als die im Urteilsstaat ausgesprochenen.
  4. Absatz 4,Zu einem Widerruf der bedingten strafrechtlichen Sanktion ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.
  5. Absatz 5,Die Überwachung richtet sich ausschließlich nach dem Recht des Überwachungsstaates.