Absatz eins,Unbeschadet der Artikel 2 bis 10 erfolgt die Vollstreckung nicht, wenn:
- Ziffer einsdie verurteilte Person der Vollstreckung nicht zustimmt;
- Ziffer 2sich die verurteilte Person im Urteilsstaat in Haft befindet und zum Zeitpunkt des Ersuchens eine vier Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist.