Absatz eins,Wird eine Person in Durchführung einer nach diesem Vertrag erfolgenden Vollstreckung aus dem Urteilsstaat in den Vollstreckungsstaat überstellt, so darf sie dort wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Vollstreckungsbewilligung nicht bezieht, oder aus einem anderen vor ihrer Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt, abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen, noch an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
BGBl. Nr. 547/1983
547. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
Grundsatz der Spezialität
Artikel 27
- Absatz 2,Die Beschränkung nach Absatz eins, entfällt:
- Ziffer einswenn der zum Zweck der Vollstreckung überstellende Staat der Strafverfolgung, Auslieferung oder Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt;
- Ziffer 2wenn die überstellte Person sich nach ihrer endgültigen Entlassung länger als 45 Tage im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl sie ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin zurückgekehrt ist.
- Absatz 3,Auf die Zustimmung nach Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung sinngemäß anzuwenden.