Absatz eins,Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.
BGBl. Nr. 547/1983
547. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
TEIL römisch vier
Gemeinsame Bestimmungen über das Verfahren
Ersuchen und Unterlagen
Artikel 28
- Absatz 2,Stellt der Urteilsstaat ein Ersuchen nach diesem Vertrag, so sind dem Ersuchen anzuschließen:
- Ziffer einseine mit der Bestätigung der Rechtskraft und gegebenenfalls auch der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des Urteils;
- Ziffer 2eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
- Ziffer 3möglichst genaue Angaben über die Person, die im anderen Vertragsstaat überwacht werden oder dort die über sie verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme verbüßen soll, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;
- Ziffer 4gegebenenfalls eine Bestätigung über die anzurechnenden Haftzeiten;
- Ziffer 5im Falle einer Vollstreckung ein mit der verurteilten Person aufgenommenes Protokoll, aus dem sich die Zustimmung zur Vollstreckung ergibt;
- Ziffer 6weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein können.
- Absatz 3,Stellt der Staat, der die Überwachung übernehmen oder der die im Urteilsstaat ausgesprochene Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstrecken soll, ein Ersuchen nach diesem Vertrag, so sind dem Ersuchen anzuschließen:
- Ziffer einseine Abschrift der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen;
- Ziffer 2möglichst genaue Angaben über die Person, die überwacht werden oder die Strafe oder vorbeugende Maßnahme verbüßen soll, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;
- Ziffer 3weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein können;
- Ziffer 4sofern sich die Person, welche die Strafe oder vorbeugende Maßnahme im Vollstreckungsstaat verbüßen soll, bereits in diesem Staat befindet, ein mit ihr aufgenommenes Protokoll, aus dem sich die Zustimmung zur Vollstreckung ergibt.
- Absatz 4,Im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3, übermittelt der Urteilsstaat gleichzeitig mit der Bewilligung des Ersuchens eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und gegebenenfalls auch der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung oder Abschrift (Kopie) des Urteils, eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie eine Bestätigung über die in Haft zugebrachten Zeiten.