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BGBl. Nr. 547/1983

kundgemacht 18.11.1983 RIS↗
547. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 547/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 30↗RIS↗

Geschäftsweg

Artikel 30

  1. Absatz eins,Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem für Justiz zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits statt. Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,In dringenden Fällen können Ersuchen und Mitteilungen nach diesem Vertrag durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) übermittelt werden.