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BGBl. Nr. 547/1983

kundgemacht 18.11.1983 RIS↗
547. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 547/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 4↗RIS↗

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 4

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.