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BGBl. Nr. 547/1983

kundgemacht 18.11.1983 RIS↗
547. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 547/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 6↗RIS↗

Verjährung

Artikel 6

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.