Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 555/1983

kundgemacht 22.11.1983 RIS↗
555. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 555/1983× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweden)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweden) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 555/1983 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Wege des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums des Auswärtigen (utrikesdepartementet) des Königreichs Schweden unmittelbar übersandt.
  2. Absatz 2,Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unmittelbar zu übersenden.