Absatz eins,Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Wege des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums des Auswärtigen (utrikesdepartementet) des Königreichs Schweden unmittelbar übersandt.
BGBl. Nr. 555/1983
555. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
- Absatz 2,Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unmittelbar zu übersenden.