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BGBl. Nr. 555/1983

kundgemacht 22.11.1983 RIS↗
555. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 555/1983× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweden)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweden) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1984 · idF BGBl. Nr. 555/1983 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen über die Prozeßkosten gemäß Artikel 18 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Diese Anträge können auch im Weg der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Ministerien übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Wird ein in Absatz 1 bezeichneter Antrag bei einem unzuständigen Gericht oder bei einer unzuständigen Behörde gestellt, so leitet dieses Gericht oder diese Behörde den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde weiter.