Absatz eins,Ziel des gemeinsamen Sonderprogrammes ist es, durch einen konzentrierten Einsatz von Förderungsmitteln in den landwirtschaftlichen Problemgebieten Kärntens leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu schaffen und zu erhalten und so zur Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft und zur Sicherung der Siedlungsdichte in diesen Gebieten beizutragen.
BGBl. Nr. 604/1983
604. Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Zweite Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über Vorhaben im Land Kärnten, an welchen der Bund und das Land Kärnten interessiert sind
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 6neu
Paragraph 6, Sonderprogramm für landwirtschaftliche Problemgebiete
- Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Schaffung eines gemeinsamen Sonderprogrammes für die landwirtschaftlichen Problemgebiete Kärntens für die Dauer von fünf Jahren, das von Bund und Land Kärnten jährlich zu verhandeln und zu gleichen Teilen zu finanzieren ist.