Absatz 2,Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Absatz eins, ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
BGBl. Nr. 612/1983
612. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Richterdienstgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, des Bezügegesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1972 und des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983
Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richterdienstgesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Landeslehrer-Dienstgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz, das Bezügegesetz, das Einkommensteuergesetz 1972 und das Unvereinbarkeitsgesetz 1983 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6 § 39neu
Paragraph 39, (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch vor dem der Vollendung des 55. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.