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BGBl. Nr. 64/1983

kundgemacht 11.02.1983 RIS↗
64. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)Angelegenheiten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)Angelegenheiten
Kundmachung BGBl. Nr. 64/1983× zu Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.04.1983 · idF BGBl. Nr. 64/1983 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander durch Notenwechsel mitteilen, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigt.

    Geschehen in Vaduz, am 26. April 1982, in zwei Urschriften.