Absatz eins,Anmerkung, Zu den Paragraphen 82 a bis 82 e des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Durch den Monatsbezug, der für die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie sich im Personalstand der Post- und Telegraphenverwaltung befinden, Anspruch auf eine oder mehrere der folgenden Nebengebühren haben:
- Ziffer einsÜberstundenvergütung, soweit sie allgemein für Amtsvorstände des ausübenden Post- und Fernmeldedienstes vorgesehen ist (Amtsvorstandspauschale),
- Ziffer 2Erschwerniszulage für Omnibuslenker.