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BGBl. Nr. 659/1983

kundgemacht 30.12.1983 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1983× zu BDG 1979×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 23 § 0↗RIS↗
Anl. 1/30neu
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 659/1983 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 Anl. 1/30↗RIS↗

30. VERWENDUNGSGRUPPE PT 1

Ernennungserfordernisse:

30.1. Eine in Ziffer 30 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 30 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

30.2. Verwendung

  1. Litera a
    im Postautodienst als
    Leiter einer Postautobetriebsleitung,
    Stellvertreter des Leiters einer Postautobetriebsleitung,
  2. Litera b
    im Fernmeldedienst als
    Leiter eines Telegraphenbauamtes,
    Leiter des Kabelbauamtes,
    Leiter des Fernsprechbetriebsamtes,
    Leiter der Fernmeldezentralbauleitung,
    Leiter der Telegraphenzeugverwaltung,
    Stellvertreter des Leiters eines der angeführten Ämter
    (ausgenommen des Telegraphenbauamt 4).

30.3.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt eins,, eine vierjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins,
  2. Litera b
    die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer eins Punkt 2,, eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins oder
  3. Litera c
    eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch eins.