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BGBl. Nr. 659/1983

kundgemacht 30.12.1983 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1983× zu BDG 1979×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 23 § 0↗RIS↗
Anl. 1/32neu
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 659/1983 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 Anl. 1/32↗RIS↗

32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3

Ernennungserfordernisse:

32.1. Eine in Ziffer 32 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 32 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

32.2. Verwendung

  1. Litera a
    im Postdienst als
    Kassenbeamter römisch eins oder römisch zwei,
    Kontrollbeamter für den Umleite- und Zustelldienst, Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse erster bis dritter Stufe, Mitarbeiter im Postbetriebsdienst bei einem Postamt
    römisch eins. Klasse,
  2. Litera b
    im Postautodienst als
    Leiter der Postautowerkstätte einer Postautobetriebsleitung,
    Leiter des Postverkehrsbüros in Graz, Linz und Wien, Leiter einer Postgarage römisch zwei oder einer Postgarage römisch drei, Mitarbeiter/Unfallbearbeitung, Betriebsmittelkontrolle,
    Nebengebühren in einer Postautobetriebsleitung,
  3. Litera c
    im Fernmeldedienst als
    Gruppenleiter in einem Rundfunkamt,
    Leiter einer Entstörungsstelle,
    Leiter einer Telegraphenzeugabteilung,
    Mitarbeiter/Planung,
    Systemspezialist,
    Mitarbeiter/Beschaffung.

32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.

32.4. Durch die in Ziffer 32 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.