BGBl. Nr. 659/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
33. VERWENDUNGSGRUPPE PT 4
Ernennungserfordernisse:
33.1. Eine in Ziffer 33 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 33 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
33.2. Verwendung
- Litera aim Postdienstim Geldschalterdienst (Annahme und Abgabe von Geld, Sparverkehr, Valuten usw.),als Leiter eines Postamtes römisch zwei. Klasse vierter Stufe, im Prüfdienst im Post- und Fernmeldeverkehrsdienst, als Sachbearbeiter im Postbetriebsdienst,
- Litera bim Postautodienstim Auslands- und Mietwagendienst im Postautoverkehrsdienst, als Leiter einer Postgarage römisch vier,im Technischen Kraftwagenüberwachungsdienst,
- Litera cim Fernmeldedienstim Dienst auf Abrechnungsplätzen in einem Rundfunkamt, als Sachbearbeiter in einer Anmeldestelle,als Sachbearbeiter in einer Warenverrechnungsstelle, als Systemtechniker.
33.3.
- Litera aDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt eins,,
- Litera bdie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 2 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei oder
- Litera ceine achtjährige Verwendung im Bundesdienst, davon eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.
33.4. Durch die in Ziffer 33 Punkt 2, angeführten Verwendungen eines Sachbearbeiters werden nur qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung einer in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendung einer Mithilfe.
Definitivstellungserfordernisse:
33.5. Für die in Ziffer 33 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch zwei.