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BGBl. Nr. 659/1983

kundgemacht 30.12.1983 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1983× zu BDG 1979×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 23 § 0↗RIS↗
Anl. 1/35neu
in Kraft 01.01.1984 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 659/1983 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/35↗RIS↗

35. VERWENDUNGSGRUPPE PT 6

Ernennungserfordernisse:

35.1. Eine in Ziffer 35 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 35 Punkt 3, beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

35.2. Verwendung

  1. Litera a
    im Postdienst
    in der Abgabe von Briefsendungen, Paketen und Telegrammen, als Kursbegleiter bei Bahnposten,
    als Mithilfe/Postverzollung,
    im Postzeitungsdienst Inland,
  2. Litera b
    im Postautodienst
    im Dienst des Facharbeiters als Partieführer mit
    Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
    als Lagerführer,
    im Postautoabfertigungsdienst,
  3. Litera c
    im Fernmeldedienst
    als Kabel- und Verlegsaufsicht,
    im Fernsprechauftragsdienst,
    als Gruppenbearbeiter in einem Rundfunkamt,
    als Mithilfe in einer technischen Stelle,
    als Sprechstellenentstörer (ausgenommen Leitungsentstörer), im Störungsannahmedienst.

35.3.

  1. Litera a
    Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
  2. Litera b
    eine vierjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 7 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.

35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder c.

35.5. Durch die in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Ziffer 37 Punkt 2, angeführten Verwendung im Stenotypiedienst.

Definitivstellungserfordernisse:

35.6. Für die in Ziffer 35 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.