BGBl. Nr. 659/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7
Ernennungserfordernisse:
36.1. Eine in Ziffer 36 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 36 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.
36.2. Verwendung
- Litera aim Postdienst alsMechaniker für Spezialmaschinen (zB Schreib-, Rechen-, Stempel-, Bündelmaschinen, Briefmarkenautomaten),
- Litera bim Postautodienst alsKraftfahrzeug-Elektriker, Kraftfahrzeug-Mechaniker,
- Litera cim Fernmeldedienst alsLeitungsentstörer,Elektroinstallateur,Fernmeldemonteur.
36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder c und die Verwendung als Facharbeiter im einschlägigen Lehrberuf.
Definitivstellungserfordernisse:
36.4. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes bei der Post- und Telegraphenverwaltung oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann abweichend von den Paragraphen 27 bis 32 und dem Paragraph 33, Absatz 4 bis 7 vorgesehen werden, daß
- Litera adie Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und
- Litera bdem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.