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BGBl. Nr. 659/1983

kundgemacht 30.12.1983 RIS↗Parlament↗
659. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1983, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 659/1983× zu BDG 1979×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 23 § 0↗RIS↗
Anl. 1/37neu
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 659/1983 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 Anl. 1/37↗RIS↗

37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8

Ernennungserfordernisse:

37.1. Eine in Ziffer 37 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 184 b, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 37 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

37.2. Verwendung

  1. Litera a
    im Postdienst
    im Briefzustelldienst,
    als Fahrbegleiter auf Schienenpostkursen,
    als Fahrbegleiter auf Straßenpostkursen,
    im Gesamtzustelldienst,
    im Landzustelldienst,
    in der motorisierten Briefeinsammlung,
    als Hausarbeiter,
    im Stenotypiedienst,
  2. Litera b
    im Postautodienst
    im Omnibuslenkerdienst,
    im Paketkraftwagenlenkerdienst,
    als Werkstättenarbeiter,
    im Stenotypiedienst,
  3. Litera c
    im Fernmeldedienst
    im Fachlichen Technischen Hilfsdienst,
    im Zeichnerdienst,
    als Bautrupparbeiter,
    als Meßhelfer,
    als Spleißer,
    im Stenotypiedienst.

37.3.

  1. Litera a
    Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
  2. Litera b
    eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier oder
  3. Litera c
    eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.

Definitivstellungserfordernisse:

37.4. Für die in Ziffer 37 Punkt 3, Litera a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier.