Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 67/1983

kundgemacht 11.02.1983 RIS↗
67. Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN IN VERWALTUNGSSACHEN IM AUSLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 67/1983× zu Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.03.1983 · idF BGBl. Nr. 67/1983 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

Vorbehalte zu dem Übereinkommen

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.