Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
BGBl. Nr. 67/1983
67. Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN IN VERWALTUNGSSACHEN IM AUSLAND
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 22neu
Artikel 22
Kündigung des Übereinkommens
- Absatz 2,Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Jedoch findet das Übereinkommen weiterhin auf die vor Ablauf dieser Frist eingegangenen Zustellungsersuchen Anwendung.