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BGBl. Nr. 67/1983

kundgemacht 11.02.1983 RIS↗
67. Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN IN VERWALTUNGSSACHEN IM AUSLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 67/1983× zu Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.03.1983 · idF BGBl. Nr. 67/1983 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Kündigung des Übereinkommens

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Jedoch findet das Übereinkommen weiterhin auf die vor Ablauf dieser Frist eingegangenen Zustellungsersuchen Anwendung.