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BGBl. Nr. 88/1983

kundgemacht 18.02.1983
88. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung in der einen Bestandteil der „Kundmachung der Entscheidungen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das Weinbauvermögen zum 1. Jänner 1979 (Feststellung der Betriebszahlen für die Weinbauvergleichslagen)“ bildenden „Zusammenstellung der Weinbauvergleichslagen“, lfd. Nr. 21, betreffend das Ried: „Turner, Plachen“, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 28. Jänner 1983 über die Aufhebung der Zahl „80,4“ (Betriebszahl) in der einen Bestandteil der „Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das Weinbauvermögen zum 1. Jänner 1979 (Feststellung der Betriebszahlen für die Weinbauvergleichslagen)“, Z 08 0103/2-IV/8/79 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. Dezember 1979) bildenden „Zusammenstellung der Weinbauvergleichslagen“, lfd. Nr. 21, betreffend das Ried: „Turner, Plachen“, durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1983×

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